c) Weiter erachtet der Beschwerdeführer 1 die von der Beschwerdegegnerin deklarierte Sendeleistung als unglaubwürdig. Bildlich gesprochen, könnten mit einer Leistung, die lediglich 1/8 einer Nachttischlampe entspreche, nicht 550 m eines Gleistrassees beleuchtet werden. Diesbezüglich sei eine unabhängige und glaubwürdige Expertise unabdingbar. 20 Verordnung vom 27. Oktober 2010 über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLKV; BSG 426.221) RA Nr. 110/2016/24 13