Da im BLN-Gebiet kaum neue Anlagen geplant sind und sich diese im Bereich des bestehenden Bahntrassees befinden (vgl. oben Erwägung 2.d), ist eine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds ausgeschlossen. Der entsprechende Einwand des Beschwerdeführers 1 ist daher offensichtlich unbegründet, weshalb auf eine Konsultation der OLK verzichtet werden konnte. Soweit der Beschwerdeführer 1 ein kantonales Schutzgebiet anspricht, dürfte er damit das kantonale Naturschutzgebiet Aarelandschaft Thun-Bern meinen. Für Fragen des Naturschutzes ist die OLK aber nicht zuständig, weshalb auch insofern keine Konsultation angezeigt war.