b) Soweit das Bauvorhaben im BLN-Objekt Nr. 1314 liegt, wäre die OLK zwar grundsätzlich zuständig, eine Beurteilung zum Landschaftsschutz abzugeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a OLKV20). Die Baubewilligungsbehörde konsultiert die zuständigen kantonalen Fachstellen aber nur dann, wenn gegen ein Vorhaben Bedenken oder Einwände bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind (Art. 22 Abs. 1 BewD). Da im BLN-Gebiet kaum neue Anlagen geplant sind und sich diese im Bereich des bestehenden Bahntrassees befinden (vgl. oben Erwägung 2.d), ist eine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds ausgeschlossen.