Vorliegend ist das gesamte Projekt entlang der Bahnlinie und damit entlang einer Erschliessungsanlage geplant. Die Beschwerdegegnerin verweist denn auch darauf, dass der benötigte Zugang mit den bestehenden Erschliessungsanlagen gewährleistet sei, insbesondere über das Bahntrassee, aber auch über bereits existierende Flurwege. Diese Rüge erweist sich demnach als unbegründet.