Soweit das Projekt neue Antennen mit einer höheren Sendeleistung vorsieht, wurde die Einhaltung der NISV-Grenzwerte mit Standortdatenblättern nachgewiesen. Das beco als zuständige Fachbehörde ist in seinen Amtsberichten vom 20. April und 9. September 2015 zum Schluss gekommen, dass das Bauvorhaben die Vorschriften der NISV erfüllt. Auch der Beschwerdeführer 1 vermag keine konkreten Schäden an Uferschutzzonen und Auenwäldern zu benennen, die der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG entgegenstehen würden.