c) Soweit der Beschwerdeführer 1 Schäden an Uferschutzzonen und Auenwäldern befürchtet, macht er damit implizit geltend, dass dem Bauvorhaben überwiegende Interessen entgegenstehen. Das Bauvorhaben wurde von diversen kantonalen Fachstellen auf seine Umweltverträglichkeit geprüft, insbesondere auch durch die ANF mit Amtsbericht Naturschutz vom 8. Mai 2015 und durch den Oberingenieurkreis II mit Amtsbericht Wasserbaupolizei vom 28. April 2015. Sämtliche Amts- und Fachberichte haben dem Bauvorhaben unter Auflagen zugestimmt. Gestützt auf diese zustimmenden Amts- und Fachberichte ist das AGR zum Ergebnis gekommen, dass dem Bauvorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.