Das Bauvorhaben beinhaltet ein Pilotprojekt, mit welchem die schlechte Mobilfunkverbindung in Zügen verbessert werden soll. Zentrales Element dieses Projekts ist ein Spezialkabel, das unmittelbar entlang des Bahntrassees installiert wird und als Antenne dient. Soweit sich das Bahntrassee ausserhalb der Bauzone befindet, ist das Bauvorhaben somit aus objektiven Gründen auf den vorgesehenen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen. Der Beschwerdeführer 1 bringt nichts vor, was diese positive Standortgebundenheit in Zweifel ziehen würde.