Gewinnoptimierung der Beschwerdegegnerin erfülle die entsprechenden Voraussetzungen zum Bauen ausserhalb der Bauzone nicht. Er befürchtet zudem Schäden an Uferschutzzonen und Auenwäldern. b) Es ist unbestritten, dass das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone nicht zonenkonform ist. Soweit das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone liegt, wurde dafür vom AGR eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erteilt. Nach dieser Bestimmung kann die Errichtung von Bauten und Anlagen, die dem Zweck der Nutzungszone nicht entsprechen, bewilligt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.