f) Demzufolge liegt in Bezug auf das BLN-Objekt Nr. 1314 keine Verletzung der Vorschriften des NHG vor. Das BLN-Objekt bleibt grundsätzlich ungeschmälert erhalten oder wird unter Einbezug von angemessenen Ersatzmassnahmen jedenfalls grösstmöglich geschont. Diese Rüge ist daher unbegründet, das Bauvorhaben ist insoweit bewilligungsfähig. 3. Zonenkonformität und Erschliessung a) Der Beschwerdeführer 1 rügt, das Bauvorhaben sei gemäss Art. 22 RPG17 weder zonenkonform noch erschlossen. Die industriell-gewerbliche Anlage zwecks