Aufgrund des geringen Flächenverlusts im Bereich der Böschungen ist das Interesse am Mobilfunkdienst im Vergleich mit dem Interesse am Reptilienlebensraum mindestens gleich- oder höherwertig. Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung, sollte ein solches überhaupt vorliegen, ist hier gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG somit zulässig.