11 VGE 2014/226 vom 16.3.2016, E. 3.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung RA Nr. 110/2016/24 7 Inventare». Ziel von Art. 6 NHG ist die Erhaltung des schutzwürdigen Zustands und das Weiterführen der dieser Beschaffenheit angepassten Nutzung. Der Zustand der betroffenen Objekte soll gesamthaft betrachtet unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Heimatschutzes nicht verschlechtert werden, und allfällige geringfügige Nachteile müssen durch anderweitige Vorteile mindestens ausgeglichen werden."12