Eingriffe in Inventar-Objekte «dürfen die in der Bedeutung des Objekts verankerten Schutzziele nicht gefährden». Ungeschmälerte Erhaltung verdient in besonderem Masse das, was die Objekte so einzigartig oder typisch macht, dass ihnen nationale Bedeutung zuerkannt wurde. Das geht auch aus Art. 6 Abs. 2 NHG hervor. Dort ist klar die Rede von der ungeschmälerten Erhaltung «im Sinne der 9 Vgl. Fachbericht Landschaft und Raumplanung des AGR vom 10. Dezember 2015, Vorakten pag. 194 ff. 10 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451)