"Die gesetzliche Forderung nach einer in besonderem Masse ungeschmälerten Erhaltung darf nicht im Sinne eines absoluten Veränderungsverbots missverstanden werden. «Ungeschmälerte Erhaltung» bedeutet nicht, dass am bestehenden Zustand eines Inventar-Objekts überhaupt nichts mehr geändert werden darf: (…) Die geforderte «ungeschmälerte Erhaltung (oder jedenfalls grösstmögliche Schonung)» bezieht sich denn auch auf die gemäss Art. 5 Abs. 1 NHG verlangte Umschreibung der Objekte und vor allem auf die Gründe für ihre nationale Bedeutung: Eingriffe in Inventar-Objekte «dürfen die in der Bedeutung des Objekts verankerten Schutzziele nicht gefährden».