Soweit die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 hinsichtlich ihrer Legitimation überhaupt genügend begründet ist, ist sie jedenfalls in der Sache nicht stichhaltig. Das Regierungsstatthalteramt Thun ist zu Recht nicht auf ihre Einsprache eingetreten. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid wird daher abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Allerdings decken sich die materiellen Rügen der Beschwerdeführerin 2 mit den Rügen des Beschwerdeführers 1, so dass diese in der Sache dennoch geprüft werden.