Die Einsprache der Beschwerdeführerin 2 vom 30. September 2015 richtete sich nicht gegen die Projektänderung, sondern gegen das Bauvorhaben an sich. Zudem ist sie durch die Projektänderung nicht unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen, insbesondere ergibt sich eine solche Betroffenheit nicht aus einer Verkleinerung des Projektperimeters in Kiesen.