d) Die Beschwerdeführerin 2 macht in ihrer Beschwerde hinsichtlich ihrer Legitimation geltend, sie sei keine 100 m von der projektierten Anlage entfernt wohnhaft und durch die Reduktion bzw. Verkleinerung des Projektperimeters nun noch mehr als die Allgemeinheit von der Projektänderung betroffen. Die Beschwerdeführerin 2 hat gegen das ursprüngliche Bauvorhaben keine Einsprache erhoben. Erst gegen die Projektänderung vom 11. August 2015 hat sie am 30. September 2015 Einsprache erhoben. Bei Projektänderungen kann zwar erneut Einsprache erhoben 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)