33 Abs. 2 VRPG4) behoben. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird daher eingetreten. c) Das Regierungsstatthalteramt Thun ist in Ziff. 2.14 des angefochtenen Entscheids zum Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht zur Einsprache legitimiert sei. Dies weil sie gegen das ursprüngliche Projekt nicht Einsprache erhoben habe und hinsichtlich der Projektänderung, gegen die sie Einsprache erhoben habe, nicht mehr als jedermann betroffen sei. Dementsprechend hat das Regierungsstatthalteramt in Ziff. 2.15 des angefochtenen Entscheids die Rügen der Beschwerdeführerin 2 nicht behandelt und ist somit auf ihre Einsprache nicht eingetreten.