b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer 1 hat sich als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit seinen Anliegen unterlegen. Er war gestützt auf Art. 35a BauG zur Einsprache legitimiert und ist damit auch zur Beschwerde befugt, dies ist unbestritten. Seine Beschwerde war zwar anfänglich nicht rechtsgültig unterzeichnet. Diesen Mangel hat er jedoch innert der eingeräumten Nachfrist (vgl. Art. 33 Abs. 2 VRPG4) behoben.