Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. April 2016, die beiden Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Kiesen verweist in ihrer Stellungnahmen vom 31. März 2016 auf ihre bisherigen Eingaben und verzichtet auf eine weitere Stellungnahme. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten