Schreiben vom 10. März 2016 reicht der Beschwerdeführer 1 eine korrekt unterschrieben Beschwerde nach. Das Amt für Berner Wirtschaft (beco) stellt in seiner Beschwerdeantwort vom 14. März 2016 keinen Antrag, erachtet die Beschwerden aber sinngemäss als unbegründet. Das Regierungsstatthalteramt Thun beantragt in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 16. März 2016, auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 sei nicht einzutreten und die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.