3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Gleichzeitig räumte es dem Beschwerdeführer 1 eine kurze Nachfrist ein, seine nicht korrekt unterschriebene Beschwerde zu verbessern. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) beantragt in seiner Stellungnahme vom 10. März 2016 die Abweisung der Beschwerden. Mit 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2016/24 3