ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2016/189 vom 9.1.2017). RA Nr. 110/2016/24 Bern, 1. Juni 2016 in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführer 1 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 und C.________ Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Münsingen, Gemeindeverwaltung, Thunstrasse 1, Postfach 1330, 3110 Münsingen Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Kiesen, Gemeindeverwaltung, Bahnhofstrasse 10, Postfach 15, 3629 Kiesen Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Uttigen, Alpenstrasse 16, Postfach 70, 3628 Uttigen Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wichtrach, Gemeindeverwaltung, Stadelfeldstrasse 20, 3114 Wichtrach Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern Amt für Berner Wirtschaft (beco), Arbeitsbedingungen und Immissionsschutz, Laupenstrasse 22, 3011 Bern RA Nr. 110/2016/24 2 betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Thun vom 4. Februar 2016 (bbew 41/2015; Mobilfunkversorgung Bahnstrecke Münsingen-Uttigen) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 11. März 2015 beim Regierungsstatthalteramt Thun ein Baugesuch ein für folgendes Vorhaben: "Projekt zur Verbesserung des Mobilfunkempfangs im Zug. Antennenkabel entlang der Bahntrasse, installiert an Pfosten auf einer Höhe von ca. 1.3 m (ähnlich einem Zaun) und wo örtlich erforderlich Antennen an existierenden oder neuen Masten von 7 m Höhe". Betroffen ist die Bahnstrecke zwischen Münsingen und Uttigen, Bahnkilometer 120.67 bis 130.84. Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderem der Beschwerdeführer 1 Einsprache. Am 11. August 2015 reichte die Beschwerdegegnerin eine Projektänderung ein, die unter anderem eine Reduktion des Projektperimeters in den Gemeinden Kiesen und Uttigen von Bahnkilometer 130.84 auf Bahnkilometer 130.1 beinhaltete. Nachdem die Projektänderung publiziert worden war, erhob auch die Beschwerdeführerin 2 Einsprache gegen das Bauvorhaben. Der Beschwerdeführer 1 hielt an seiner Einsprache fest. Mit Gesamtentscheid vom 4. Februar 2016 erteilte das Regierungsstatthalteramt Thun die Baubewilligung. 2. Dagegen reichten der Beschwerdeführer 1 am 1. März 2016 und die Beschwerdeführerin 2 am 2. März 2016 je eine Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen beide, der Gesamtentscheid vom 4. Februar 2016 sei aufzuheben und das Baugesuch sei nicht zu bewilligen. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Gleichzeitig räumte es dem Beschwerdeführer 1 eine kurze Nachfrist ein, seine nicht korrekt unterschriebene Beschwerde zu verbessern. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) beantragt in seiner Stellungnahme vom 10. März 2016 die Abweisung der Beschwerden. Mit 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2016/24 3 Schreiben vom 10. März 2016 reicht der Beschwerdeführer 1 eine korrekt unterschrieben Beschwerde nach. Das Amt für Berner Wirtschaft (beco) stellt in seiner Beschwerdeantwort vom 14. März 2016 keinen Antrag, erachtet die Beschwerden aber sinngemäss als unbegründet. Das Regierungsstatthalteramt Thun beantragt in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 16. März 2016, auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 sei nicht einzutreten und die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinden Wichtrach und Münsingen verweisen in ihren Stellungnahmen vom 1. April 2016 auf ihre Amtsberichte und verzichten auf weitere Stellungnahmen. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. April 2016, die beiden Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Kiesen verweist in ihrer Stellungnahmen vom 31. März 2016 auf ihre bisherigen Eingaben und verzichtet auf eine weitere Stellungnahme. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) RA Nr. 110/2016/24 4 b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer 1 hat sich als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit seinen Anliegen unterlegen. Er war gestützt auf Art. 35a BauG zur Einsprache legitimiert und ist damit auch zur Beschwerde befugt, dies ist unbestritten. Seine Beschwerde war zwar anfänglich nicht rechtsgültig unterzeichnet. Diesen Mangel hat er jedoch innert der eingeräumten Nachfrist (vgl. Art. 33 Abs. 2 VRPG4) behoben. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird daher eingetreten. c) Das Regierungsstatthalteramt Thun ist in Ziff. 2.14 des angefochtenen Entscheids zum Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht zur Einsprache legitimiert sei. Dies weil sie gegen das ursprüngliche Projekt nicht Einsprache erhoben habe und hinsichtlich der Projektänderung, gegen die sie Einsprache erhoben habe, nicht mehr als jedermann betroffen sei. Dementsprechend hat das Regierungsstatthalteramt in Ziff. 2.15 des angefochtenen Entscheids die Rügen der Beschwerdeführerin 2 nicht behandelt und ist somit auf ihre Einsprache nicht eingetreten. Im Streit um die eigene Verfahrenslegitimation ist eine Person, die sich am Verfahren beteiligen will, Partei und als Adressatin einer Nichteintretensverfügung formell beschwert. Sie ist damit zur Anfechtung dieser Verfügung befugt, unbesehen darum, ob sie in der Sache selber, d.h. im Streit um den Anspruch auf Verfahrensbeteiligung, Erfolg haben wird. Im Beschwerdeverfahren um einen Prozessentscheid wird die umstrittene formelle Frage somit zur materiellen, zum Streitgegenstand dieses Verfahrens.5 d) Die Beschwerdeführerin 2 macht in ihrer Beschwerde hinsichtlich ihrer Legitimation geltend, sie sei keine 100 m von der projektierten Anlage entfernt wohnhaft und durch die Reduktion bzw. Verkleinerung des Projektperimeters nun noch mehr als die Allgemeinheit von der Projektänderung betroffen. Die Beschwerdeführerin 2 hat gegen das ursprüngliche Bauvorhaben keine Einsprache erhoben. Erst gegen die Projektänderung vom 11. August 2015 hat sie am 30. September 2015 Einsprache erhoben. Bei Projektänderungen kann zwar erneut Einsprache erhoben 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 65 N. 6 RA Nr. 110/2016/24 5 werden. Die Einsprachemöglichkeit beschränkt sich dabei jedoch auf den Gegenstand der Projektänderung. Gegen das ursprüngliche Bauvorhaben kann daher nicht mehr Einsprache erhoben werden, soweit es von der Projektänderung nicht betroffen ist.6 Die Einsprache der Beschwerdeführerin 2 vom 30. September 2015 richtete sich nicht gegen die Projektänderung, sondern gegen das Bauvorhaben an sich. Zudem ist sie durch die Projektänderung nicht unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen, insbesondere ergibt sich eine solche Betroffenheit nicht aus einer Verkleinerung des Projektperimeters in Kiesen. Soweit die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 hinsichtlich ihrer Legitimation überhaupt genügend begründet ist, ist sie jedenfalls in der Sache nicht stichhaltig. Das Regierungsstatthalteramt Thun ist zu Recht nicht auf ihre Einsprache eingetreten. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid wird daher abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Allerdings decken sich die materiellen Rügen der Beschwerdeführerin 2 mit den Rügen des Beschwerdeführers 1, so dass diese in der Sache dennoch geprüft werden. e) Soweit die Beschwerdeführerin 2 mit ihrer Beschwerde Rechtsverwahrung anmelden will, kommt sie damit zu spät, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Eine Rechtsverwahrung muss im Baubewilligungsverfahren angemeldet werden, im Baubeschwerdeverfahren ist dies nicht mehr möglich. Allerdings hat die Rechtsverwahrung ohnehin keine unmittelbare Rechtswirkung, sie bezweckt lediglich die Orientierung über Privatrechte (vgl. Art. 32 BewD7). Mittelbar kann die Unterlassung der Rechtsverwahrung den Verlust oder die Herabsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen zur Folge haben, wenn die Bauherrschaft nachzuweisen vermag, dass sie bei rechtzeitiger Kenntnis dem Einwand hätte Rechnung tragen können.8 Da die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeschrift Kenntnis von den Einwänden der Beschwerdeführerin 2 erhalten hat, greifen diese mittelbaren Rechtswirkungen auch dann, wenn der Bauentscheid keinen förmlichen Hinweis auf die Rechtsverwahrung enthält. 6 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 32-32d N. 13; Matthias Spack, Grenzen der Projektänderung, in KPG-Bulletin 4/2014 S. 163 ff, Ziff. 3 7 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 8 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35-35c N. 3 RA Nr. 110/2016/24 6 2. BLN-Objekt a) Der Beschwerdeführer 1 rügt, das Schutzziel aus dem Natur- und Heimatschutzgesetz für das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) werde durch das Bauvorhaben verletzt. Dies nicht nur optisch, sondern auch strahlungstechnisch. b) Zwei Abschnitte des Bauvorhabens auf den Bahnkilometern 129.100 und 129.950 sowie 130.575 und 130.9509 liegen innerhalb des BLN-Objekts Nr. 1314 "Aarelandschaft Thun-Bern". Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 NHG10). Das Erteilen einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage stellt eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 NHG dar. Das NHG und seine Ausführungserlasse sind somit direkt anwendbar.11 "Die gesetzliche Forderung nach einer in besonderem Masse ungeschmälerten Erhaltung darf nicht im Sinne eines absoluten Veränderungsverbots missverstanden werden. «Ungeschmälerte Erhaltung» bedeutet nicht, dass am bestehenden Zustand eines Inventar-Objekts überhaupt nichts mehr geändert werden darf: (…) Die geforderte «ungeschmälerte Erhaltung (oder jedenfalls grösstmögliche Schonung)» bezieht sich denn auch auf die gemäss Art. 5 Abs. 1 NHG verlangte Umschreibung der Objekte und vor allem auf die Gründe für ihre nationale Bedeutung: Eingriffe in Inventar-Objekte «dürfen die in der Bedeutung des Objekts verankerten Schutzziele nicht gefährden». Ungeschmälerte Erhaltung verdient in besonderem Masse das, was die Objekte so einzigartig oder typisch macht, dass ihnen nationale Bedeutung zuerkannt wurde. Das geht auch aus Art. 6 Abs. 2 NHG hervor. Dort ist klar die Rede von der ungeschmälerten Erhaltung «im Sinne der 9 Vgl. Fachbericht Landschaft und Raumplanung des AGR vom 10. Dezember 2015, Vorakten pag. 194 ff. 10 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) 11 VGE 2014/226 vom 16.3.2016, E. 3.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung RA Nr. 110/2016/24 7 Inventare». Ziel von Art. 6 NHG ist die Erhaltung des schutzwürdigen Zustands und das Weiterführen der dieser Beschaffenheit angepassten Nutzung. Der Zustand der betroffenen Objekte soll gesamthaft betrachtet unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Heimatschutzes nicht verschlechtert werden, und allfällige geringfügige Nachteile müssen durch anderweitige Vorteile mindestens ausgeglichen werden."12 c) Die Beschreibung des BLN-Objekts Nr. 1314 lautet wie folgt: "Ehemals von wechselnden Läufen der Aare eingenommener Talboden mit strömendem Fluss, Altwassern, Schilffeldern, Riedmatten und teilweise felsigen Steilufern. Hervorragende Bedeutung als Band von Feuchtbiotopen innerhalb einer durch Gewässerkorrektionen und Drainagen entwässerten Landschaft. Vielfaltige Avifauna, natürliche Laichgebiete der Fische. Wichtige Grundwasservorkommen." Die Schutzziele eines BLN-Objekts müssen gestützt auf die im Inventarblatt beschriebene Bedeutung konkretisiert werden.13 Auch wenn die Entwürfe der überarbeiteten Objektblätter noch nicht verbindlich verabschiedet sind, kann als Anhaltspunkt darauf zurückgegriffen werden. Im Entwurf des überarbeiteten Objektblatts Nr. 1314 werden die Schutzziele wie folgt umschrieben: Die zusammenhängende und reich strukturierte Flusslandschaft erhalten; die Qualitäten des Flusses als Lebensraum für charakteristische und gefährdete Arten, insbesondere für strömungsliebende Fischarten sowie für Amphibien, erhalten; die Dynamik der frei fliessenden Aare zulassen; das zusammenhängende Auensystem in seiner Dynamik und mit seinen Lebensräumen sowie deren charakteristischen und gefährdeten Pflanzen- und Tierarten erhalten; die Moorbiotope in Fläche und Qualität sowie mit ihren charakteristischen und gefährdeten Pflanzen- und Tierarten erhalten; die besonderen, landschaftlich prägenden Reliefformen und geomorphologischen Elemente wie Grundwasseraufstösse, Giessen, Schotterterrassen, Erosionskanten und Altläufe erhalten; die Vernetzungsfunktion der Lebensräume erhalten; die Wälder, insbesondere die Auenwälder, in Qualität und Ausdehnung erhalten; die standortgerechte landwirtschaftliche Nutzung, insbesondere der Streuewiesen, erhalten.14 d) Das Bauvorhaben wird auf dem bestehenden Bahntrassee bzw. an dessen Rand realisiert. Der Bereich mit den beiden Abschnitten im Bereich des BLN-Objekts befindet 12 Jörg Leimbacher, in Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 6 N. 5 und 6 13 Jörg Leimbacher, in Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 6 N. 7 14www.bafu.admin.ch > alle Themen A-Z > BLN > Anhörung zur Totalrevision "Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN)" > BE: BLN-Objekte > BLN 1314 RA Nr. 110/2016/24 8 sich in einem sogenannten Antennen-Korridor. In diesen Bereichen wird der Mobilfunkdienst nicht über ein Antennenkabel, sondern über herkömmliche Mastantennen abgewickelt. Auf den beiden Abschnitten im Bereich des BLN-Objekts ist daher kein über dem Boden installiertes Antennenkabel vorgesehen. Geplant sind lediglich zwei Radio Site (RS)-Cabinets (Nr. 19 und 20) sowie vier Antennen (Nr. 23 bis 26). Zudem wird in einem Kabelkanal entlang des Bahntrassees ein Strom- und Glasfaserkabel verlegt. Bei den RS- Cabinets handelt es sich um Gehäuse auf einem Fundament mit einer Gesamthöhe über Boden von 1.83 m, einer maximalen Breite von 1.70 m und einer Tiefe von maximal 0.80 m. Die Antennen werden an bestehenden Fahrleitungsmasten montiert, ebenso die Kabelverbindungen der Antennen mit den RS-Cabinets. Diese geringfügigen Neuanlangen im Bereich des bestehenden Bahntrassees haben keinen Einfluss auf die in der Beschreibung des BLN-Objekts Nr. 1314 genannten Elemente. Mit Blick auf die aus der Beschreibung des BLN-Objekts Nr. 1314 ableitbaren Schutzziele tangiert das Bauvorhaben das BLN-Objekt somit nicht, es bleibt dadurch ungeschmälert erhalten. Die Flusslandschaft und die darin eingebetteten Lebensräume werden dadurch nicht tangiert. Die BVE teilt die entsprechende Einschätzung des Fachberichts Landschaft und Raumplanung des AGR vom 10. Dezember 2015. Soweit der Beschwerdeführer 1 geltend macht, nichtionisierende Strahlung mache sich auch durch gestörtes Wachstum von Pflanzen bemerkbar, kann auf das Bundesgericht verwiesen werden, welches es abgelehnt hat, mit Blick auf die Tierwelt über die NISV15 hinausgehende Emissionsbegrenzungen zu verlangen.16 Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich auf die Pflanzenwelt übertragen, so dass auch hier keine über die NISV hinausgehenden Emissionsbegrenzungen verlangt werden können. Dies muss hier umso mehr gelten, als sich aus den Standortdatenblättern ergibt, dass die vier im Gebiet des BLN-Objekts geplanten Antennen mit relativ bescheidener Leistung bewilligt werden: Die Antennen Nr. 23, 24 und 26 lediglich mit einer summierten Sendeleistung von 320 WERP, die Antenne Nr. 25 mit einer summierten Sendeleistung von 2'005 WERP. Dies führt zu einer Ausschöpfung des Immissionsgrenzwerts am höchstbelasteten Ort für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) von 20.2 % am Standort der Antennen Nr. 23 und 24 bzw. von 34.9 % am Standort der Antennen Nr. 25 und 26. Demzufolge liegt hier keine relevante 15 Verordnung des Bundesrates vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) 16 BGer 1C_450/2010 vom 12.04.2011, E. 3; BGer 1C_338/2007 vom 24.04.2008, E. 3 und 4 RA Nr. 110/2016/24 9 Beeinträchtigung des BLN-Objekts mit seinem vielfältigen Lebensraum vor, weder optisch noch strahlungstechnisch. e) Zwar sind die Böschungen im Aaretal gemäss Amtsbericht Naturschutz der Abteilung Naturförderung (ANF) vom 8. Mai 2015 bekannt für ihre Reptilienpopulationen. Soweit das Bauvorhaben diese Böschungen beansprucht, geht dieser Lebensraum verloren. In den beiden Projektabschnitten innerhalb des BLN-Objekts Nr. 1314 dürfte dies allenfalls bei den beiden RS-Cabinets Nr. 19 und 20 der Fall sein, diese sind an der Böschung des Bahntrassees geplant. Der mit dem Projekt verbundene Verlust an Reptilienlebensraum wird jedoch durch den Bau von drei Steinlinsen kompensiert. Gemäss Amtsbericht Naturschutz kann dadurch der Flächenverlust ausgeglichen werden. Soweit darin eine Abweichung von der ungeschmälerten Erhaltung des BLN-Objektes liegen sollte, wird das BLN-Objekt unter Einbezug der Ersatzmassnahme (Steinlinsen) jedenfalls grösstmöglich geschont. Die Versorgung einer wichtigen Bahnstrecke mit zeitgemässem Mobilfunkdienst stellt ein Interesse von nationaler Bedeutung dar. Dies auch dann, wenn es über die reine Grundversorgung hinausgeht. Aufgrund des geringen Flächenverlusts im Bereich der Böschungen ist das Interesse am Mobilfunkdienst im Vergleich mit dem Interesse am Reptilienlebensraum mindestens gleich- oder höherwertig. Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung, sollte ein solches überhaupt vorliegen, ist hier gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG somit zulässig. f) Demzufolge liegt in Bezug auf das BLN-Objekt Nr. 1314 keine Verletzung der Vorschriften des NHG vor. Das BLN-Objekt bleibt grundsätzlich ungeschmälert erhalten oder wird unter Einbezug von angemessenen Ersatzmassnahmen jedenfalls grösstmöglich geschont. Diese Rüge ist daher unbegründet, das Bauvorhaben ist insoweit bewilligungsfähig. 3. Zonenkonformität und Erschliessung a) Der Beschwerdeführer 1 rügt, das Bauvorhaben sei gemäss Art. 22 RPG17 weder zonenkonform noch erschlossen. Die industriell-gewerbliche Anlage zwecks 17 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) RA Nr. 110/2016/24 10 Gewinnoptimierung der Beschwerdegegnerin erfülle die entsprechenden Voraussetzungen zum Bauen ausserhalb der Bauzone nicht. Er befürchtet zudem Schäden an Uferschutzzonen und Auenwäldern. b) Es ist unbestritten, dass das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone nicht zonenkonform ist. Soweit das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone liegt, wurde dafür vom AGR eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erteilt. Nach dieser Bestimmung kann die Errichtung von Bauten und Anlagen, die dem Zweck der Nutzungszone nicht entsprechen, bewilligt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Das Bauvorhaben beinhaltet ein Pilotprojekt, mit welchem die schlechte Mobilfunkverbindung in Zügen verbessert werden soll. Zentrales Element dieses Projekts ist ein Spezialkabel, das unmittelbar entlang des Bahntrassees installiert wird und als Antenne dient. Soweit sich das Bahntrassee ausserhalb der Bauzone befindet, ist das Bauvorhaben somit aus objektiven Gründen auf den vorgesehenen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen. Der Beschwerdeführer 1 bringt nichts vor, was diese positive Standortgebundenheit in Zweifel ziehen würde. c) Soweit der Beschwerdeführer 1 Schäden an Uferschutzzonen und Auenwäldern befürchtet, macht er damit implizit geltend, dass dem Bauvorhaben überwiegende Interessen entgegenstehen. Das Bauvorhaben wurde von diversen kantonalen Fachstellen auf seine Umweltverträglichkeit geprüft, insbesondere auch durch die ANF mit Amtsbericht Naturschutz vom 8. Mai 2015 und durch den Oberingenieurkreis II mit Amtsbericht Wasserbaupolizei vom 28. April 2015. Sämtliche Amts- und Fachberichte haben dem Bauvorhaben unter Auflagen zugestimmt. Gestützt auf diese zustimmenden Amts- und Fachberichte ist das AGR zum Ergebnis gekommen, dass dem Bauvorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Durch die vorgesehene Installation in die bestehenden Bahnbauten werde die Anlage gut integriert und trete so wenig in Erscheinung. Die umliegende Landschaft werde von weiteren Eingriffen verschont, da die Anlage auch durch die anderen Mobilfunkbetreiberinnen genutzt werden könne. Die BVE teilt diese Einschätzung. Das Bauvorhaben wird auf dem bestehenden Bahntrassee und teilweise unter Inanspruchnahme bestehender Infrastruktur wie beispielsweise bestehender Lärmschutzwände und Fahrleitungsmasten gebaut. Neu sind vor allem die Pfähle im Bereich der Maschendrahtzaunkorridore. Diese fügen sich jedoch RA Nr. 110/2016/24 11 gut in das bestehende Bahntrassee mit den Fahrleitungen ein. Das Bauvorhaben bringt daher kaum neue Auswirkungen auf Raum und Umwelt. Zwar erzeugt das Bauvorhaben zusätzliche nichtionisierende Strahlung. Diese ist jedoch relativ bescheiden, da insbesondere das Strahlungskabel mit einer sehr geringen Sendeleistung von höchstens 6 WERP betrieben wird. Soweit das Projekt neue Antennen mit einer höheren Sendeleistung vorsieht, wurde die Einhaltung der NISV-Grenzwerte mit Standortdatenblättern nachgewiesen. Das beco als zuständige Fachbehörde ist in seinen Amtsberichten vom 20. April und 9. September 2015 zum Schluss gekommen, dass das Bauvorhaben die Vorschriften der NISV erfüllt. Auch der Beschwerdeführer 1 vermag keine konkreten Schäden an Uferschutzzonen und Auenwäldern zu benennen, die der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG entgegenstehen würden. Soweit das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone liegt, wurde diese Ausnahmebewilligung demzufolge zu Recht erteilt. d) Der Beschwerdeführer 1 vermag auch nicht zu begründen, inwiefern das Gebiet für das Bauvorhaben ungenügend erschlossen wäre. Art. 19 Abs. 1 RPG verlangt eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt. Da Mobilfunkanlagen keinen Verkehr auslösen und nicht wartungsaufwendig sind, sind an ihre Erschliessung keine übertriebenen Anforderungen zu stellen.18 Die Voraussetzung der Erschliessung stellt für die Bewilligung von Mobilfunkanlagen daher kaum ein Problem dar. Erforderlich sind insbesondere Stromanschluss und Zugänglichkeit für technisches Personal.19 Vorliegend ist das gesamte Projekt entlang der Bahnlinie und damit entlang einer Erschliessungsanlage geplant. Die Beschwerdegegnerin verweist denn auch darauf, dass der benötigte Zugang mit den bestehenden Erschliessungsanlagen gewährleistet sei, insbesondere über das Bahntrassee, aber auch über bereits existierende Flurwege. Diese Rüge erweist sich demnach als unbegründet. Im Übrigen ist fraglich, ob der Beschwerdeführer 1 in Bezug auf diese Rüge überhaupt legitimiert ist. Er kann nur Rügen in Rechtsbereichen erheben, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand seines statutarischen Zwecks bilden (Art. 35c Abs. 3 BauG). Der statutarische Zweck des Beschwerdeführers beschränkt sich auf die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes, was raumplanungsrechtliche Rügen nicht miteinschliesst. 18 Hans Rudolf Trüeb, Der Bau von Fernmeldeanlagen, Baurechtstagung 2001, S. 99 ff., Ziff. 5.2 19 Benjamin Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. Auflage, Zürich 2008, S. 89 RA Nr. 110/2016/24 12 4. Ungenügende Sachverhaltsabklärung a) Der Beschwerdeführer 1 rügt eine ungenügende Sachverhaltsabklärung. Zur Frage, ob das Bauvorhaben den Schutzzielen für das BLN-Objekt und für das kantonale Schutzgebiet entspreche, hätte ein Gutachten der Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) eingeholt werden müssen. b) Soweit das Bauvorhaben im BLN-Objekt Nr. 1314 liegt, wäre die OLK zwar grundsätzlich zuständig, eine Beurteilung zum Landschaftsschutz abzugeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a OLKV20). Die Baubewilligungsbehörde konsultiert die zuständigen kantonalen Fachstellen aber nur dann, wenn gegen ein Vorhaben Bedenken oder Einwände bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind (Art. 22 Abs. 1 BewD). Da im BLN-Gebiet kaum neue Anlagen geplant sind und sich diese im Bereich des bestehenden Bahntrassees befinden (vgl. oben Erwägung 2.d), ist eine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds ausgeschlossen. Der entsprechende Einwand des Beschwerdeführers 1 ist daher offensichtlich unbegründet, weshalb auf eine Konsultation der OLK verzichtet werden konnte. Soweit der Beschwerdeführer 1 ein kantonales Schutzgebiet anspricht, dürfte er damit das kantonale Naturschutzgebiet Aarelandschaft Thun-Bern meinen. Für Fragen des Naturschutzes ist die OLK aber nicht zuständig, weshalb auch insofern keine Konsultation angezeigt war. c) Weiter erachtet der Beschwerdeführer 1 die von der Beschwerdegegnerin deklarierte Sendeleistung als unglaubwürdig. Bildlich gesprochen, könnten mit einer Leistung, die lediglich 1/8 einer Nachttischlampe entspreche, nicht 550 m eines Gleistrassees beleuchtet werden. Diesbezüglich sei eine unabhängige und glaubwürdige Expertise unabdingbar. 20 Verordnung vom 27. Oktober 2010 über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLKV; BSG 426.221) RA Nr. 110/2016/24 13 d) Es ist weder Sache der Baubewilligungsbehörde noch des beco zu beurteilen, ob die beantragte Sendeleistung technisch sinnvoll ist. Dies ist die Aufgabe der Anlagebetreiberin. Lässt sie sich eine zu tiefe Sendeleistung bewilligen, hat sie die entsprechenden Konsequenzen zu tragen. Zu dieser Frage muss demnach keine unabhängige Expertise eingeholt werden. Abgesehen davon ist hier keine Missachtung der bewilligten Sendeleistung absehbar. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. April 2016 ausführlich dargelegt, weshalb die beantragte Sendleistung ausreicht. Zur Sicherstellung der Einhaltung der bewilligten Sendeleistung werden gemäss Beschwerdegegnerin auch die Leaky Feeder (Strahlungskabel) in ihrem Qualitätssicherungssystem geführt und analog herkömmlicher Kleinzellen überwacht. Weshalb der Beschwerdeführer 1 in seiner Eingabe vom 16. April 2016 davon ausgeht, dass dies hier nicht der Fall sein wird, ist nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass das Strahlungskabel aufgrund seiner geringen Leistung keinen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen gemäss Anhang 1 NISV unterliegt, schliesst eine Überwachung mit dem Qualitätssicherungssystem nicht aus. Die Kritik des Beschwerdeführers 1 an diesem Qualitätssicherungssystem ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts unbegründet.21 Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer 1 genannten Kontrollmessungen aus dem Kanton Schwyz nichts zu ändern. Dass bei Überschreitung von bewilligten Sendeleistungen keine Strafbestimmungen bestehen, ist im Übrigen nicht richtig. Mit Art. 50 BauG existiert ein einschlägiger Straftatbestand. Demzufolge hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ungenügend abgeklärt. Somit sind sämtliche Rügen des Beschwerdeführers 1 unbegründet. Seine Beschwerde wird daher abgewiesen und der angefochtene Gesamtentscheid wird bestätigt. Analoges gilt für die praktisch gleich lautende Beschwerde der Beschwerdeführerin 2. Selbst wenn diese Beschwerde inhaltlich zu behandeln wäre, wäre diese somit unbegründet und müsste abgewiesen werden. 5. Kosten 21 BGer 1C_282/2008 vom 07.04.2009, E. 3; BGer 1C_685/2013 vom 6.3.2015, E. 7 RA Nr. 110/2016/24 14 a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV22). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale für die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 auf Fr. 1'800.-- festgelegt. Da die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 lediglich hinsichtlich des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids zu prüfen war, wird die Pauschale für ihre Beschwerde auf Fr. 600.-- festgelegt. Insgesamt betragen die oberinstanzlichen Verfahrenskosten somit Fr. 2’400.--. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden und sie haben daher die sie betreffenden Verfahrenskosten zu tragen. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin war nicht anwaltlich vertreten. Ihr sind daher keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). Somit sind keine Parteikosten zu sprechen. III. Entscheid 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 4. Februar 2016 wird bestätigt. 22 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). RA Nr. 110/2016/24 15 2. Die Verfahrenskosten werden festgelegt auf Fr. 2'400.--. Davon haben der Beschwerdeführer 1 Fr. 1'800.-- und die Beschwerdeführerin 2 Fr. 600.-- zu tragen. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - A.________, eingeschrieben - Frau B.________, eingeschrieben - C.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Thun, A-Post - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Münsingen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Kiesen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Uttigen, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wichtrach, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Kurier - Amt für Berner Wirtschaft (beco), Arbeitsbedingungen und Immissionsschutz BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin