Unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 136.00 und der Mehrwertsteuer von Fr. 250.90 werden die Parteikosten deshalb auf Fr. 3'386.90 festgesetzt. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin deshalb einen Parteikostenersatz in der Höhe von Fr. 1'693.45 zu bezahlen. III. Entscheid 1. Soweit das Beschwerdeverfahren durch die Projektänderung vom 23. Februar 2016 gegenstandslos geworden ist, wird es als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Im Übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 25. Januar 2016 (bbew 373/2015) wird aufgehoben.