32-32d N. 13c mit weiteren Hinweisen 13 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 14 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 3 RA Nr. 110/2016/23 11 Regierungsstatthalteramt, das die Bewilligungsfähigkeit des Pflanzentrogs nicht geprüft hat, hat der Beschwerdeführerin daher die Hälfte ihrer Parteikosten zu ersetzen. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da sie keine eigenen Anträge gestellt haben.15