Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin lediglich die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 300.00, zu tragen. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten haben keine eigenen Anträge gestellt und werden daher nicht kostenpflichtig.14 Da der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG), wird die andere Hälfte nicht erhoben. b) Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es als gerechtfertigt, die Parteikosten entsprechend den Verfahrenskosten zu verlegen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Das 12 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art.