Die Beschwerdeführerin hat ihr Projekt bezüglich der Autoabstellplätze geändert, um den Einwänden der Vorinstanz betreffend Verkehrssicherheit Rechnung zu tragen. Sie gilt insofern als unterliegend, als die Beschwerde in diesem Punkt durch die Projektänderung gegenstandslos geworden ist. Bezüglich der Rüge zum Pflanzentrog gilt die Beschwerdeführerin als obsiegend, da die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin lediglich die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 300.00, zu tragen.