worden ist. Insoweit ist die hängige Beschwerde gegenstandslos geworden.12 Die Beschwerdeführerin hat also bezüglich der Autoabstellplätze auf ihr ursprüngliches Bauvorhaben verzichtet. Dieses steht nicht mehr zur Diskussion. Gegenstand des Verfahrens bildet nur noch das geänderte Projekt. 6. Kosten