Nach Art. 43 Abs. 3 BewD ist die BVE befugt, die Sache nach Eingang der Projektänderung zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da das Baubewilligungsverfahren ohnehin zur Fortsetzung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, erscheint es als unzweckmässig, wenn die BVE die Projektänderung und ihre Auswirkungen auf eine allfällige neue Wiederherstellungsverfügung selber beurteilt. Eine Rückweisung ohne materielle Beurteilung der Rügen der Beschwerdeführerin führt hier nicht zu einem unnötigen Verwaltungsaufwand. Die Sache wird deshalb ebenfalls an das Regierungsstatthalteramt zur Weiterbehandlung zurückgewiesen.