Auch aus den Vorakten gehen keine Hinweise auf eine allfällige Baurechtswidrigkeit hervor. Aus diesem Grund ist die angefochtene Verfügung aufzuheben, soweit sie den Pflanzentrog betrifft. d) Es ist nicht Sache der BVE als Beschwerdeinstanz, das Baubewilligungsverfahren betreffend Abbruch des bisherigen und zur Erstellung des neuen Pflanzentrogs durchzuführen, zumal bisher keine Bekanntmachung des Gesuchs erfolgt ist. Die Baubewilligungsakten werden deshalb insoweit an die Vorinstanz zur Fortsetzung des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zurückgewiesen (Art. 72 Abs. 1 VRPG). 9 BGE 117 Ia 290