Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz das nachträgliche Baugesuch vollumfänglich abgewiesen. In ihren Erwägungen hat sie sich jedoch einzig mit den vier Autoabstellplätzen auseinandergesetzt. Zum neuen Pflanzentrog hat sie lediglich festgehalten, dass auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verzichtet werden könne. Warum er nach Auffassung der Vorinstanz nicht bewilligungsfähig ist, lässt sich dem Entscheid nicht entnehmen. Aufgrund der Auskunft des Stadtplanungsamtes vom 25. September 2012 erscheint eine Bewilligung des neuen Pflanzentrogs nicht als ausgeschlossen. Auch aus den Vorakten gehen keine Hinweise auf eine allfällige Baurechtswidrigkeit hervor.