Im Übrigen waren der Abbruch des bisherigen und die Errichtung eines neuen Pflanzentrogs auch nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens zur Gesamtsanierung der Liegenschaft im Jahr 2011. Sofern die Beschwerdeführerin davon ausgeht, die vom Stadtplanungsamt in Aussicht gestellte Genehmigung des Umgebungsgestaltungsplans stelle eine rechtskräftige Bewilligung dar, ist ihr entgegenzuhalten, dass aus der Beantwortung von Voranfragen in Baupolizeisachen keine rechtliche Bindungen erwachsen.9 Die Beschwerdeführerin kann somit aus der Auskunft des Stadtplanungsamts nichts zu ihren Gunsten ableiten.