a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, Gegenstand des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens seien lediglich die vier Autoabstellplätze, nicht jedoch die Errichtung eines neuen Pflanzentrogs. Sie habe sich bereits ausserhalb des Verfahrens mit dem Bauinspektorat der Stadt Bern über die Umgebungsgestaltung einigen können. b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Abbruch des bisherigen und die Erstellung eines neuen Pflanzentrogs Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dies geht sowohl aus der Umschreibung des Baugesuchs als auch aus den Projektplänen hervor. Es ist zudem weder aktenkundig noch von der Beschwerdeführerin hinreichend