Im Baubewilligungsund im jetzigen Baubeschwerdeverfahren ist sie verspätet und bildet somit nicht Gegenstand des Verfahrens. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland hat sich somit zu Recht nicht mit dieser Rüge auseinandergesetzt. e) Zusammenfassend steht fest, dass das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. 4. Pflanzentrog