Aus dem Situationsplan vom 1. Oktober 2010 geht hervor, dass entlang der E.________strasse eine Baulinie verläuft. Diese wurde in der Überbauungsordnung F.________ planerisch und somit auch grundeigentümerverbindlich festgelegt.8 Die Überbauungsordnung ist in Rechtskraft erwachsen (Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 20. Februar 1990). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rüge in Bezug auf die Festlegung der Baulinie hätte bereits im Verfahren zum Erlass der Überbauungsordnung vorgebracht werden müssen. Im Baubewilligungsund im jetzigen Baubeschwerdeverfahren ist sie verspätet und bildet somit nicht Gegenstand des Verfahrens.