c) Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den Beweisantrag der Beschwerdeführerin zur Durchführung eines Augenscheins implizit abgelehnt. Aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung kam sie zum Schluss, dass die Sachlage in diesem Punkt im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hinreichend abgeklärt worden war. Es liegt diesbezüglich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 6 BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, mit Hinweisen 7 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5 RA Nr. 110/2016/23 7