Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2016 darauf hin, dass im vorinstanzlichen Verfahren ein starkes Augenmerk auf die Verkehrssicherheit gerichtet worden sei. Gestützt auf diverse Fotos und Beschriebe in den Akten sowie eine detaillierte Stellungnahme der Strassenaufsichtsbehörde der Stadt Bern sei der Sachverhalt ausführlich festgestellt worden. Sie habe dies der Beschwerdeführerin signalisiert, indem sie ihr vor Ausstellen des Entscheids Gelegenheit gegeben habe, abschliessende Bemerkungen einzureichen. Die Beschwerdeführerin habe in ihren Schlussbemerkungen vom 11. Dezember 2015 denn auch keine wesentlichen neuen Fakten zur Sachlage geltend gemacht.