a) Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie habe die Durchführung eines Augenscheins zur Abklärung der Verkehrssicherheit in Bezug auf die örtlichen Begebenheiten beantragt. Die Vorinstanz habe weder den von ihr beantragten Augenschein durchgeführt noch den Antrag im Gesamtbauentscheid begründet abgewiesen. 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 12, mit weiteren Hinweisen 5 BVR 2008 S. 261 E. 3.4.1 RA Nr. 110/2016/23 6