Die Vorinstanz behandelte sie folglich zu Recht als Partei und adressierte den Bauentscheid mit Wiederherstellungsverfügung an sie als Baugesuchstellerin und Verhaltensstörerin. Da die Beschwerdeführerin die zuständigen Behörden nicht über den Grundeigentümerwechsel informierte, beteiligte die Vorinstanz die neuen Grundeigentümerinnen irrtümlicherweise nicht am Wiederherstellungsverfahren. Diesen nicht schwerwiegenden Mangel hat die BVE behoben, indem sie die neuen Grundeigentümerinnen von Amtes wegen am Beschwerdeverfahren beteiligt hat. 3. Rechtliches Gehör