c) Die Beschwerdeführerin trat im nachträglichen Baubewilligungsverfahren als Baugesuchstellerin und als Alleineigentümerin der Parzelle Nr. G.________ auf: Sie füllte im nachträglichen Baugesuch vom 6. Januar 2014 die Rubrik "Grundeigentümerin, Grundeigentümer" nicht aus und unterzeichnete es nicht nur als Bauherrschaft, sondern auch als Grundeigentümerin. Auch auf dem Eigentümerverzeichnis war sie als Alleineigentümerin der Liegenschaft aufgeführt. Die Vorinstanz behandelte sie folglich zu Recht als Partei und adressierte den Bauentscheid mit Wiederherstellungsverfügung an sie als Baugesuchstellerin und Verhaltensstörerin.