Wiederherstellungsverfügung an beide zu richten. (…) Wird nur gegen einen von zwei oder mehreren Störern die Wiederherstellung verfügt, so ist diese Verfügung nicht rechtswidrig oder nichtig; allenfalls bedarf es aber einer weiteren Verfügung gegen die übrigen Störer, damit die Wiederherstellungsverfügung durchgesetzt werden kann."4 Zudem steht der BVE aus Gründen der Prozessökonomie die Möglichkeit offen, im Falle einer Beschwerde gegen die Wiederherstellungsverfügung die Grundeigentümerschaft von Amtes wegen in das Verfahren einzubeziehen.5