"Diese gesetzliche Regel ist auf den Normalfall zugeschnitten, in dem die widerrechtlich handelnde Bauherrschaft auch Eigentümerin oder Baurechtsinhaberin des Baugrundstücks ist. Sind Bauherrschaft und Grundeigentümer/Baurechtsinhaber nicht identisch und ist die Rechtwidrigkeit auf ein Handeln der Bauherrschaft zurückzuführen, so empfiehlt es sich, (…) die 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 110/2016/23 5