b) Nach Artikel 46 Abs. 2 BauG ist die Wiederherstellungsverfügung an die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer beziehungsweise die Inhaberin oder den Inhaber des Baurechts zu richten, die oder der zur Zeit des Erlasses der Verfügung im Grundbuch eingetragen ist. "Diese gesetzliche Regel ist auf den Normalfall zugeschnitten, in dem die widerrechtlich handelnde Bauherrschaft auch Eigentümerin oder Baurechtsinhaberin des Baugrundstücks ist.