c) Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BauG). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Die BVE tritt daher auf die Beschwerde ein. 2. Adressatin der Wiederherstellungsverfügung a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Bauabschlag mit Wiederherstellungsverfügung hätte nicht nur ihr als Baugesuchstellerin, sondern auch den Grundeigentümerinnen der Liegenschaft eröffnet werden müssen. Der Bauabschlag sei daher nichtig und aufzuheben.