a) Angefochten ist der Bauabschlag mit Wiederherstellungsverfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 25. Januar 2016. Bauentscheide und baupolizeiliche Verfügungen können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2016/23 4 der BVE angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BauG2). Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.