ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2016/23 Bern, 29. April 2016 in der Beschwerdesache zwischen Frau A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B.________ und Frau C.________ von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte 1 Frau D.________ von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte 2 alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B.________ sowie Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern, Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach 2731, 3001 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 25. Januar 2016 (bbew 373/2015; Aussenraumgestaltung und Parkplätze) I. Sachverhalt 1. Mit Gesamtbauentscheid vom 14. März 2011 erteilte das Bauinspektorat der Stadt Bern der Beschwerdeführerin eine Baubewilligung für die Gesamtsanierung der RA Nr. 110/2016/23 2 Liegenschaft an der E.________strasse 64 auf der Parzelle Bern 3 (F.________) Grundbuchblatt Nr. G.________. Während der Ausführung des Bauvorhabens begann die Beschwerdeführerin mit der Planung der Umgebungsgestaltung. Am 21. September 2012 stellte sie beim Stadtplanungsamt eine Voranfrage für die Errichtung eines Pflanzentrogs. Mit E-Mail vom 25. September 2012 stellte das Stadtplanungsamt die Bewilligung des Umgebungsgestaltungsplans in Aussicht. Am 3. Oktober 2013 stellte das Bauinspektorat der Stadt Bern fest, dass die Beschwerdeführerin ohne Baubewilligung strassenseitig vier neue Autoabstellplätze sowie einen neuen Pflanzentrog erstellt hatte. Es forderte sie daher auf, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Am 25. Oktober 2013 reichte die Beschwerdeführerin ein nachträgliches Baugesuch ein. Das Bauinspektorat machte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 14. November 2013 darauf aufmerksam, dass beim Neubau der Liegenschaft in den Jahren 1971 und 1972 entlang der E.________strasse keine Abstellplätze für Fahrzeuge bewilligt worden seien. Der Pflanzentrog, der 1972 in der Baubewilligung für eine Laborantenschule genehmigt worden sei, müsse als Abbruch in den Umgebungsplan eingetragen werden. Das Bauinspektorat gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Verbesserung des Baugesuchs und zur Einreichung eines Ausnahmegesuchs für das Bauen im Vorland. Am 6. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin ein überarbeitetes Baugesuch ein. Das Bauvorhaben wurde darin wie folgt umschrieben: "Vier Parkplätze zwischen Strasse und Grünzone (Situation wie vor der Sanierung). Neuer Pflanzentrog". Am 10. Januar 2016 reichte sie ein Ausnahmegesuch für die Erstellung der Autoabstellplätze ein und machte das Bauinspektorat darauf aufmerksam, dass zwischen der Stadt Bern und ihr ein Mietvertragsverhältnis für einen der vier Autoabstellplätze bestehe. Infolgedessen überwies das Bauinspektorat das Verfahren am 30. Juli 2015 dem Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland zur weiteren Bearbeitung. Mit Gesamtbauentscheid vom 25. Januar 2016 erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland dem Bauvorhaben den Bauabschlag und verfügte die Entfernung der bereits erstellten Autoabstellplätze innert zwei Monaten seit Rechtskraft des Entscheides. Bezüglich Pflanzentrogs verzichtete es auf die Wiederherstellung. 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) ein. Sie beantragt die Aufhebung des RA Nr. 110/2016/23 3 Bauabschlags vom 25. Januar 2016 sowie die Genehmigung der Projektänderung in Bezug auf die Autoabstellplätze vom 23. Februar 2016, die sie zeitgleich mit der Beschwerde bei der BVE einreichte. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Bauabschlag sei mangelhaft eröffnet worden, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt und die Wiederherstellungsverfügung sei aufgrund der Einreichung einer bewilligungsfähigen Projektänderung hinfällig geworden. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, beteiligte die Grundeigentümerinnen der Liegenschaft von Amtes wegen am Verfahren, edierte die Akten und führte den Schriftenwechsel durch. In seiner Vernehmlassung vom 8. März 2016 nimmt das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Stellung zur Beschwerde, stellt aber keinen ausdrücklichen Antrag. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1 und 2 schliessen sich gemäss ihrem gemeinsamen Schreiben vom 15. März 2016 den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin an. Das Bauinspektorat der Stadt Bern beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 1. April 2016, der Bauentscheid sei zu bestätigen. Eventualiter sei die Wiederherstellungsverfügung bezüglich der Parkplätze aufzuheben und die Längsparkierung gemäss Projektänderung vom 23. Februar 2016 zu verfügen. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist der Bauabschlag mit Wiederherstellungsverfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 25. Januar 2016. Bauentscheide und baupolizeiliche Verfügungen können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2016/23 4 der BVE angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BauG2). Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Baubeschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Zur Beschwerde gegen die Wiederherstellung ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG3). Die Beschwerdeführerin, deren nachträgliches Baugesuch abgewiesen wurde und die Adressatin der Wiederherstellungsverfügung ist, ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. c) Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BauG). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Die BVE tritt daher auf die Beschwerde ein. 2. Adressatin der Wiederherstellungsverfügung a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Bauabschlag mit Wiederherstellungsverfügung hätte nicht nur ihr als Baugesuchstellerin, sondern auch den Grundeigentümerinnen der Liegenschaft eröffnet werden müssen. Der Bauabschlag sei daher nichtig und aufzuheben. b) Nach Artikel 46 Abs. 2 BauG ist die Wiederherstellungsverfügung an die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer beziehungsweise die Inhaberin oder den Inhaber des Baurechts zu richten, die oder der zur Zeit des Erlasses der Verfügung im Grundbuch eingetragen ist. "Diese gesetzliche Regel ist auf den Normalfall zugeschnitten, in dem die widerrechtlich handelnde Bauherrschaft auch Eigentümerin oder Baurechtsinhaberin des Baugrundstücks ist. Sind Bauherrschaft und Grundeigentümer/Baurechtsinhaber nicht identisch und ist die Rechtwidrigkeit auf ein Handeln der Bauherrschaft zurückzuführen, so empfiehlt es sich, (…) die 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 110/2016/23 5 Wiederherstellungsverfügung an beide zu richten. (…) Wird nur gegen einen von zwei oder mehreren Störern die Wiederherstellung verfügt, so ist diese Verfügung nicht rechtswidrig oder nichtig; allenfalls bedarf es aber einer weiteren Verfügung gegen die übrigen Störer, damit die Wiederherstellungsverfügung durchgesetzt werden kann."4 Zudem steht der BVE aus Gründen der Prozessökonomie die Möglichkeit offen, im Falle einer Beschwerde gegen die Wiederherstellungsverfügung die Grundeigentümerschaft von Amtes wegen in das Verfahren einzubeziehen.5 c) Die Beschwerdeführerin trat im nachträglichen Baubewilligungsverfahren als Baugesuchstellerin und als Alleineigentümerin der Parzelle Nr. G.________ auf: Sie füllte im nachträglichen Baugesuch vom 6. Januar 2014 die Rubrik "Grundeigentümerin, Grundeigentümer" nicht aus und unterzeichnete es nicht nur als Bauherrschaft, sondern auch als Grundeigentümerin. Auch auf dem Eigentümerverzeichnis war sie als Alleineigentümerin der Liegenschaft aufgeführt. Die Vorinstanz behandelte sie folglich zu Recht als Partei und adressierte den Bauentscheid mit Wiederherstellungsverfügung an sie als Baugesuchstellerin und Verhaltensstörerin. Da die Beschwerdeführerin die zuständigen Behörden nicht über den Grundeigentümerwechsel informierte, beteiligte die Vorinstanz die neuen Grundeigentümerinnen irrtümlicherweise nicht am Wiederherstellungsverfahren. Diesen nicht schwerwiegenden Mangel hat die BVE behoben, indem sie die neuen Grundeigentümerinnen von Amtes wegen am Beschwerdeverfahren beteiligt hat. 3. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie habe die Durchführung eines Augenscheins zur Abklärung der Verkehrssicherheit in Bezug auf die örtlichen Begebenheiten beantragt. Die Vorinstanz habe weder den von ihr beantragten Augenschein durchgeführt noch den Antrag im Gesamtbauentscheid begründet abgewiesen. 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 12, mit weiteren Hinweisen 5 BVR 2008 S. 261 E. 3.4.1 RA Nr. 110/2016/23 6 Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2016 darauf hin, dass im vor- instanzlichen Verfahren ein starkes Augenmerk auf die Verkehrssicherheit gerichtet worden sei. Gestützt auf diverse Fotos und Beschriebe in den Akten sowie eine detaillierte Stellungnahme der Strassenaufsichtsbehörde der Stadt Bern sei der Sachverhalt ausführlich festgestellt worden. Sie habe dies der Beschwerdeführerin signalisiert, indem sie ihr vor Ausstellen des Entscheids Gelegenheit gegeben habe, abschliessende Bemerkungen einzureichen. Die Beschwerdeführerin habe in ihren Schlussbemerkungen vom 11. Dezember 2015 denn auch keine wesentlichen neuen Fakten zur Sachlage geltend gemacht. b) Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest; sie sind nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden (Art. 18 VRPG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG) verpflichtet aber die Behörden, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese für die Klärung des Sachverhalts nötig sind. Wenn die Behörde bei freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, so kann sie auf das Erheben weiterer Beweise verzichten. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.6 Nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG muss eine Verfügung eine Begründung enthalten. Eine Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.7 c) Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den Beweisantrag der Beschwerdeführerin zur Durchführung eines Augenscheins implizit abgelehnt. Aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung kam sie zum Schluss, dass die Sachlage in diesem Punkt im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hinreichend abgeklärt worden war. Es liegt diesbezüglich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 6 BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, mit Hinweisen 7 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5 RA Nr. 110/2016/23 7 d) Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe sich im Gesamtbauentscheid vom 25. Januar 2016 nicht mit ihrem Vorbringen bezüglich der Festlegung der Baulinie auseinandergesetzt. Aus dem Situationsplan vom 1. Oktober 2010 geht hervor, dass entlang der E.________strasse eine Baulinie verläuft. Diese wurde in der Überbauungsordnung F.________ planerisch und somit auch grundeigentümerverbindlich festgelegt.8 Die Überbauungsordnung ist in Rechtskraft erwachsen (Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 20. Februar 1990). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rüge in Bezug auf die Festlegung der Baulinie hätte bereits im Verfahren zum Erlass der Überbauungsordnung vorgebracht werden müssen. Im Baubewilligungs- und im jetzigen Baubeschwerdeverfahren ist sie verspätet und bildet somit nicht Gegenstand des Verfahrens. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland hat sich somit zu Recht nicht mit dieser Rüge auseinandergesetzt. e) Zusammenfassend steht fest, dass das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. 4. Pflanzentrog a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, Gegenstand des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens seien lediglich die vier Autoabstellplätze, nicht jedoch die Errichtung eines neuen Pflanzentrogs. Sie habe sich bereits ausserhalb des Verfahrens mit dem Bauinspektorat der Stadt Bern über die Umgebungsgestaltung einigen können. b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Abbruch des bisherigen und die Erstellung eines neuen Pflanzentrogs Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dies geht sowohl aus der Umschreibung des Baugesuchs als auch aus den Projektplänen hervor. Es ist zudem weder aktenkundig noch von der Beschwerdeführerin hinreichend 8 Überbauungsordnung F.________, Nr. 97, bestehend aus dem Quartierplan und den Überbauungsvorschriften, vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) genehmigt am 20.02.1990, mit diversen Änderungen RA Nr. 110/2016/23 8 dargetan oder belegt, dass zwischen dem Bauinspektorat und ihr eine Einigung in Bezug auf die Umgebungsgestaltung vorliegt. Es liegt lediglich eine zustimmende E-Mail des Stadtplanungsamts vor. Im Übrigen waren der Abbruch des bisherigen und die Errichtung eines neuen Pflanzentrogs auch nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens zur Gesamtsanierung der Liegenschaft im Jahr 2011. Sofern die Beschwerdeführerin davon ausgeht, die vom Stadtplanungsamt in Aussicht gestellte Genehmigung des Umgebungsgestaltungsplans stelle eine rechtskräftige Bewilligung dar, ist ihr entgegenzuhalten, dass aus der Beantwortung von Voranfragen in Baupolizeisachen keine rechtliche Bindungen erwachsen.9 Die Beschwerdeführerin kann somit aus der Auskunft des Stadtplanungsamts nichts zu ihren Gunsten ableiten. c) Gemäss Art. 46 Abs. 2 Bst. c BauG ist im nachträglichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob das Bauvorhaben wenigstens teilweise bewilligt werden kann. Diese Prüfung hat die Baubewilligungsbehörde von Amtes wegen vorzunehmen.10 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz das nachträgliche Baugesuch vollumfänglich abgewiesen. In ihren Erwägungen hat sie sich jedoch einzig mit den vier Autoabstellplätzen auseinandergesetzt. Zum neuen Pflanzentrog hat sie lediglich festgehalten, dass auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verzichtet werden könne. Warum er nach Auffassung der Vorinstanz nicht bewilligungsfähig ist, lässt sich dem Entscheid nicht entnehmen. Aufgrund der Auskunft des Stadtplanungsamtes vom 25. September 2012 erscheint eine Bewilligung des neuen Pflanzentrogs nicht als ausgeschlossen. Auch aus den Vorakten gehen keine Hinweise auf eine allfällige Baurechtswidrigkeit hervor. Aus diesem Grund ist die angefochtene Verfügung aufzuheben, soweit sie den Pflanzentrog betrifft. d) Es ist nicht Sache der BVE als Beschwerdeinstanz, das Baubewilligungsverfahren betreffend Abbruch des bisherigen und zur Erstellung des neuen Pflanzentrogs durchzuführen, zumal bisher keine Bekanntmachung des Gesuchs erfolgt ist. Die Baubewilligungsakten werden deshalb insoweit an die Vorinstanz zur Fortsetzung des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zurückgewiesen (Art. 72 Abs. 1 VRPG). 9 BGE 117 Ia 290 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 14 N. 14 RA Nr. 110/2016/23 9 5. Autoabstellplätze a) Unbestritten ist, dass die vier Autoabstellplätze im Vorlandbereich nicht bewilligt sind. Ebenfalls unbestritten ist, dass diese seit mehr als fünf Jahren bestehen. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 25. Januar 2016 aus Gründen der Verkehrssicherheit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich der Parkplätze verfügt. b) Laut Art. 43 BewD11 können die Baugesuchsteller während der Hängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens oder eines nachfolgenden Beschwerdeverfahrens vor der BVE eine Projektänderung einreichen. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Baubeschwerde vom 25. Februar 2016 eine Projektänderung eingereicht, um den Einwänden der Vorinstanz betreffend Verkehrssicherheit Rechnung zu tragen. Das Bauvorhaben sieht neu anstelle der vier Autoabstellplätze nur noch zwei Längsparkplätze vor, die vollständig auf dem Grundstück Gbbl. Nr. G.________ an der E.________strasse 64 zu liegen kommen. Nach Art. 43 Abs. 3 BewD ist die BVE befugt, die Sache nach Eingang der Projektänderung zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da das Baubewilligungsverfahren ohnehin zur Fortsetzung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, erscheint es als unzweckmässig, wenn die BVE die Projektänderung und ihre Auswirkungen auf eine allfällige neue Wiederherstellungsverfügung selber beurteilt. Eine Rückweisung ohne materielle Beurteilung der Rügen der Beschwerdeführerin führt hier nicht zu einem unnötigen Verwaltungsaufwand. Die Sache wird deshalb ebenfalls an das Regierungsstatthalteramt zur Weiterbehandlung zurückgewiesen. c) Das geänderte Projekt tritt an die Stelle des ursprünglichen Bauprojekts. Das heisst, dass mit der Einreichung einer Projektänderung das ursprüngliche Gesuch im Umfang der Änderung als zurückgezogen gilt. Der angefochtene Entscheid wird aus prozessualen Gründen aufgehoben, weil ihm im Umfang der Projektänderung die Grundlage entzogen 11 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) RA Nr. 110/2016/23 10 worden ist. Insoweit ist die hängige Beschwerde gegenstandslos geworden.12 Die Beschwerdeführerin hat also bezüglich der Autoabstellplätze auf ihr ursprüngliches Bauvorhaben verzichtet. Dieses steht nicht mehr zur Diskussion. Gegenstand des Verfahrens bildet nur noch das geänderte Projekt. 6. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Diese wird festgesetzt auf Fr. 600.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG, Art. 19 Abs. 1 GebV13). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Wer ein Gesuch, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin hat ihr Projekt bezüglich der Autoabstellplätze geändert, um den Einwänden der Vorinstanz betreffend Verkehrssicherheit Rechnung zu tragen. Sie gilt insofern als unterliegend, als die Beschwerde in diesem Punkt durch die Projektänderung gegenstandslos geworden ist. Bezüglich der Rüge zum Pflanzentrog gilt die Beschwerdeführerin als obsiegend, da die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin lediglich die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 300.00, zu tragen. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten haben keine eigenen Anträge gestellt und werden daher nicht kostenpflichtig.14 Da der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG), wird die andere Hälfte nicht erhoben. b) Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es als gerechtfertigt, die Parteikosten entsprechend den Verfahrenskosten zu verlegen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Das 12 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 32-32d N. 13c mit weiteren Hinweisen 13 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 14 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 3 RA Nr. 110/2016/23 11 Regierungsstatthalteramt, das die Bewilligungsfähigkeit des Pflanzentrogs nicht geprüft hat, hat der Beschwerdeführerin daher die Hälfte ihrer Parteikosten zu ersetzen. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da sie keine eigenen Anträge gestellt haben.15 Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV16 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.00 bis Fr. 11'800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG17). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Angesichts des Umfangs des nachträglichen Baugesuchs und den umstrittenen Rechtsfragen sind auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.00 als angemessen. Unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 136.00 und der Mehrwertsteuer von Fr. 250.90 werden die Parteikosten deshalb auf Fr. 3'386.90 festgesetzt. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin deshalb einen Parteikostenersatz in der Höhe von Fr. 1'693.45 zu bezahlen. III. Entscheid 1. Soweit das Beschwerdeverfahren durch die Projektänderung vom 23. Februar 2016 gegenstandslos geworden ist, wird es als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Im Übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 25. Januar 2016 (bbew 373/2015) wird aufgehoben. 15 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 13 16Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811) 17 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) RA Nr. 110/2016/23 12 2. Die Baugesuchsakten und die Projektänderung vom 23. Februar 2016 (Eingangsstempel RA BVE vom 29. Februar 2016) gehen zurück an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens betreffend Pflanzentrog im Sinne der Erwägungen sowie zur Prüfung der Projektänderung betreffend Parkplätze. 3. Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.00 zu bezahlen. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Der Kanton Bern (Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland) hat der Beschwerdeführerin einen Parteikostenersatz in der Höhe von Fr. 1'693.45 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt B.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Beilagen gemäss Ziff. 2, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern, Bauinspektorat, eingeschrieben BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin