Mehrwertsteuer Fr. 182.75) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Gemeinde hat somit dem Beschwerdeführer die Parteikosten von Fr. 2'466.65 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen 2. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Ostermundigen vom 21. Januar 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten im Betrag von Fr. 2'466.65 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung