b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Es liegen keine besonderen Umstände vor. Die Kostennote des Anwaltes des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 2'466.65 (Honorar Fr. 2'250; Auslagen Fr. 33.90; RA Nr. 110/2016/22 8