Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich die Überprüfung der übrigen Rügen sowie die Durchführung eines Augenscheines bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers und beim Gebäude D.________strasse 2. Die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen. 5. Kosten a) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Sache ist zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Gemeinde als unterliegend. Ihr können jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Es werden daher keine Verfahrenskosten erhoben.