Demensprechend prüfte sie noch nicht, ob das Bauvorhaben mit den allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzvorschriften vereinbar wäre. Der Gemeinde kommt bezüglich den kommunalen Ästhetikvorschriften ein gewisser Ermessenspielraum zu, es ist nicht Sache der BVE erstmals darüber zu entscheiden. Daher muss das Verfahren zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Bauentscheid der Vorinstanz vom 21. Januar 2016 ist aufzuheben.