ff. BauG finden keine Anwendung. Es bleibt aber zu überprüfen, ob das Bauvorhaben mit den allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzvorschriften gemäss Art. 9 BauG respektive 42 ff. GBR vereinbar ist oder nicht. Dem Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu entnehmen, welche Normen sie als verletzt erachtet. Da die Vorinstanz aber davon ausging, die Liegenschaft des Beschwerdeführers sei ein erhaltenswertes Objekt, ist anzunehmen, dass sie der Ansicht war, das Bauvorhaben sei mit den Vorschriften für Baudenkmäler nicht vereinbar. Demensprechend prüfte sie noch nicht, ob das Bauvorhaben mit den allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzvorschriften vereinbar wäre.